Umwelt & Naturschutz
Aktiver Naturschutz in Karben Natur erleben, Natur schützen, Natur pflegen, dies sollte Prämisse für alle sein!
Mit Erfolg wurden Feldholzinseln, Biotopverbundstreifen und Grabentaschen angelegt. Die rekultivierte, ehemalige Müllkippe am Ludwigsbrunnen, von Jägern und Vogelfreunden in den 70-iger Jahren bepflanzt, ist heute als Brut- und Setzstätte nicht mehr wegzudenken. Flachwasserteiche und anderer Wiesenschutz im Auenbereich bieten Lebensraum für die wieder vorhandenen Störche.
Regeln in der Brut- und Setzzeit
Im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Juli eines jeden Jahres gilt die Empfehlung, Hunde in Wald und Flur ausschließlich auf den befestigten Wegen zu führen und anzuleinen. Dies gilt ganzjährig auch für Vogel- und Landschaftsschutzgebiete!
Im Frühjahr sind Vögel und Niederwild mit der Aufzucht ihrer Jungen beschäftigt. Bereits eine einmalige Störung kann zum Verlassen der Gelege oder der Jungtiere führen. Außerdem wird bei den meisten Hunderassen bei Begegnungen mit Wildtieren der Jagdtrieb geweckt. Oftmals kann der Hundehalter dann nicht mehr eingreifen.
· Gehölzschnitt Info während der Brut- und Setzzeit
Es ist verboten (§ 39 Abs. 5 BNatSchG) Gehölze (Bäume, Sträucher, Hecken) in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen!
Baumfällungen
§ 39 BNatSchG regelt die Baumfällungen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Grundsätzlich ist hier bei der UNB eine Genehmigung zu beantragen.
Der Schutz von Bäumen und anderen Gehölzen im bauplanungsrechtlichen Innenbereich ergibt sich aus der Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes. Sofern die Fällung mit einem konkreten baulichen Vorhaben (§29 BauGB) verknüpft ist (z.B. Anbau) stellt diese keinen Eingriff dar, in allen anderen Fällen ist ggf. eine Eingriffsgenehmigung erforderlich, die durch die UNB erteilt wird.
Auf der Homepage des Wetteraukreises finden Sie die entsprechenden Antragsformulare, das Schema aus dem hervorgeht, wann ein Baum gefällt werden darf sowie weitere Erläuterungen. Den Link zur Homepage des Wetteraukreises finden Sie untenstehend.
NSG im alten See bei Gronau:
Es ist verboten in der Zeit vom 01.03. – 15.07. das NSG zu betreten, darin Fahrrad zu fahren oder zu reiten. Ferner ist es untersagt das NSG in der Zeit vom 16.07. bis 28./29.02. außerhalb der Wege zu betreten oder dort Fahrrad zu fahren oder außerhalb der für den landwirtschaftlichen Verkehr zugelassenen Wege zu reiten. Hunde sind grundsätzlich an der Leine zu führen.
NSG Ludwigsquelle:
Es ist verboten das NSG zu betreten, zu reiten, zu baden oder zu zelten.
Hunde sind grundsätzlich an der Leine zu führen.
NSG Pfingstweide und Kloppenheimer Wäldchen:
Es ist verboten das NSG außerhalb der Wege zu betreten. Ferner ist es untersagt im NSG außerhalb befestigter Wege mit dem Fahrrad zu fahren oder zu reiten. Hunde sind grundsätzlich an der Leine zu führen.
LSG Auenverbund Wetterau:
Im LSG ist es verboten in der Zeit vom 01.03-30.09 Hunde freilaufen und in den renaturierten Bereichen der Nidda baden zu lassen. Das Betreten des Gewässerbettes und des Uferbereiches der Nidda sowie das Befahren mit Wasserfahrzeugen aller Art ist in diesem Zeitraum ebenfalls untersagt. Ausnahme ist der östliche Teil der Nidda (in der Abbildung blau markiert).




