Anmeldung eines Gaststättenbetriebs

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Gaststättenbehörde Ihrer Gemeinde bzw. Stadt.

Ansprechpartner sehen Sie oben.

Was sollte ich noch wissen?

Neben den Bestimmungen des Hessischen Gaststättengesetzes sind insbesondere die baurechtlichen, immissionsschutzrechtlichen und hygienerechtlichen Vorschriften zu beachten.

Vorübergehender Betrieb einer Gaststätte:

Aus besonderem Anlass kann das Gaststättengewerbe vorübergehend ausgeübt werden, wenn dies spätestens 4 Wochen vor Beginn unter Angabe

    • von Namen und Vornamen mit ladungsfähiger Anschrift,
    • des Ortes und Zeitraums der Ausübung des Gaststättengewerbes,
    • der zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke,
    • der voraussichtlich zu erwartenden Besucherzahl

schriftlich der Gemeinde angezeigt wird.

Diese Regelung ersetzt das frühere Verfahren, bei dem für einzelne Veranstaltungen eine Genehmigung in Form einer Gestattung ausgestellt wurde.

Den Vordruck zur Anmeldung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs halten wir HIER zum Download bereit.

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