Hundesteuer - Hund anmelden

Allgemeine Informationen

Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie ihn anmelden und Hundesteuer bezahlen. Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt - diese finden Sie am Ende dieser Seite im Anhang. 

Verfahrensablauf

Zur Anmeldung eines Hundes wenden Sie sich bitte an die auf dieser Seite angegebene Ansprechpartnerin. Für die Anmeldung können Sie das Formular "Hundesteuer Anmeldung" verwenden. Das Formular steht am Ende dieser Seite im Anhang zum Download bereit.

Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt oder am Halsband befestigt werden.

Voraussetzungen

Halter eines Hundes ist derjenige, der einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen aufgenommen hat.

 Die kommunale Satzung sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig vor,

  • wenn der Hund in den Haushalt aufgenommen wird,
  • bei Zuzug mit Hund,
  • bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten.
Welche Unterlagen werden benötigt?

Zur Anmeldung Ihres Hundes benötigen wir folgende Angaben:

  1. Rasse

(bei Mischlingen: Angabe der einzelnen Rassen)

  1. Geschlecht
  2. Name, Farbe und Wurfdatum des Hundes
  3. Chipnummer

Die Steuerpflicht beginnt in der Regel mit dem 1. des Kalendermonats, in dem ein Hund in einem Haushalt aufgenommen wird.

Welche Gebühren fallen an?

Gemäß §5 Abs.1 und Abs.3 beträgt die Steuer jährlich für den ersten Hund 50,00 Euro, für den zweiten Hund 70,00 Euro, für jeden dritten und jeden weiteren Hund 100,00 Euro.

Für gefährliche Hunde beträgt die Steuer 500,00 Euro.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anmeldung muss unverzüglich erfolgen, nachdem Sie den Hund erworben haben oder Sie in die Gemeinde gezogen sind. Die Hundesteuersatzungen sehen in der Regel eine Anmeldefrist von 14 Tagen vor.

Rechtsgrundlage

Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde

Was sollte ich sonst noch wissen?

Das Halten von zum Beispiel Blinden- oder Behindertenbegleithunden, Diensthunden, Herdengebrauchshunden sowie Hunden von Forstbediensteten und bestätigten Jagdaufsehern kann von der Steuer befreit sein.

Bitte erkundigen Sie sich über die genauen Details in Ihrer Gemeinde.

Dies gilt nicht, wenn es sich um einen gefährlichen Hund handelt.

zurück