Feuerwerk

Allgemeine Informationen

Vor dem Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen muss der Inhaber der Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG) oder der Inhaber eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG, das Feuerwerk der zuständigen Behörde anzeigen. Dies gilt ganzjährig für Feuerwerke mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 3, 4, P1, P2, T1 oder T2. Für Feuerwerke mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 nur in der Zeit vom 02.01 bis zum 30.12.

Verfahrensablauf

Die Anzeige muss schriftlich erfolgen und alle in § 23 Absatz 4 der Erste Sprengverordnung (1. SprengV) benannten Angaben enthalten.

An wen muss ich mich wenden?

Die Anzeige senden Sie bitte an:

Magistrat der Stadt Karben
Fachbereich 6 – Stadtpolizei, Brand- und Katastrophenschutz
Rathausplatz 1
61184 Karben

Voraussetzungen
  • Sie benötigen eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes.
  • Sofern die Erlaubnis die Fachkunde nicht enthält, benötigen sie zusätzlich den Befähigungsschein nach § 20 SprengG
  • Da insbesondere der Befähigungsschein befristet ist, muss dieser am Tag des Feuerwerks gültig sein
  • Die Kategorien der pyrotechnischen Gegenstände, die Sie verwenden möchten, müssen eingetragen sein (außer Kategorien F1, F2, T1)
     
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Lageplan mit eingezeichnetem Abbrennplatz und Absperrbereich
  • Kopie der Erlaubnis
  • Gegebenenfalls Kopie(n) Befähigungsschein(e) des/der eingesetzten Pyrotechniker
  • Angaben zu Art um Umfang des Feuerwerks und der verwendeten pyrotechnischen Gegenstände
  • Angabe der Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Objekten im Umkreis von 200 m
  • Gegebenenfalls Zustimmung des Grundstückseigentümers
Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige muss mindestens zwei Wochen vorher eingereicht werden.

Was sollte ich sonst noch wissen?

Für die Kontrolle von Feuerwerken sind in Hessen auch die Regierungspräsidien zuständig.

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