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Stadtverwaltung

Steuern

Aus der Vielzahl der Steuern in Deutschland stehen den Kommunen Anteile an Gemeinschaftssteuern, wie der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer aber auch eigene Steuern – die kommunalen Steuern – zu. Die kommunalen Steuern lassen sich in (vom Betrag her gesehen) bedeutende Steuern und eher unbedeutende Bagatellsteuern aufteilen.

Die betragsmäßig bedeutsamsten kommunalen Steuern sind die Gewerbesteuer und die Grundsteuer.

Zu den Bagatellsteuern gehören die Hundesteuer und die Spielapparatesteuer.

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer berechnet sich anhand des Gewerbesteuer-Messbetrags, den das zuständige Finanzamt aus dem Gewinn des Gewerbebetriebs errechnet, multipliziert mit dem Hebesatz der Stadt Karben.

Derzeit beträgt der Gewerbesteuer-Hebesatz 330%.

Grundsteuer

Die Grundsteuer berechnet sich anhand des Grundsteuer-Messbetrags, den das Finanzamt aus dem Einheitswert des Grundstücks errechnet, multipliziert mit dem Hebesatz der Stadt Karben.

Derzeitige Hebesätze:

Hebesatz Grundsteuer A (landwirtschaftliche Flächen): 260 %.
Hebesatz Grundsteuer B (bebaubare Flächen): 250 %

Derzeit wird über die Neustrukturierung der Grundsteuern beraten – die nächsten Jahre werden zeigen, ob sich wirklich Änderungen ergeben und wie die Grundsteuer dann aufgebaut sein wird.

Hundesteuer

Das Halten von Hunden durch natürliche Personen zu privaten Zwecken in der Stadt Karben unterliegt der Steuer.

Gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung der Stadt Karben über die Erhebung einer Hundesteuer vom 01.11.2009 ist jeder Hundehalter verpflichtet, einen Hund innerhalb von 2 Wochen nach der Aufnahme des Tieres in den Haushalt unter Angabe der Hunderasse anzumelden

Gemäß §5 Abs. 1 und Abs. 3 beträgt die Steuer jährlich für den ersten Hund 50,00 Euro, für den zweiten Hund 70,00 Euro, für den dritten und jeden weiteren Hund 100,00 Euro.

Für gefährliche Hunde beträgt die Steuer 500,00 Euro.

An- und Abmeldung sowie die Ausgabe der Hundesteuermarke erfolgt im Stadtpunkt.

Spielapparatesteuer

Die Stadt Karben erhebt eine Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte. Der Aufsteller der Geräte bzw. der Veranstalter müssen die Steuer entrichten.

Grundsätzlich werden die Einnahmen aus diesen Apparaten besteuert, wobei je nach Aufstellort bestimmte Höchstgrenzen gelten.

Formular

Datei Download Einzugsermächtigung
Stand: 07.04.2011 (36,2 KB)
© Magistrat der Stadt Karben, Rathausplatz 1, 61184 Karben, Telefon: 06039/481-0, info@karben.de