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Ihre Ansprechpartner| Telefon | 06039-481-330 |
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Wer haupt- oder nebenberuflich ein Gewerbe betreibt, hat dies bei dem zuständigen Gewerbeamt anzuzeigen. Gleiches gilt für die Abmeldung, Ummeldung oder inhaltliche Veränderung des Gewerbes.
Als Gewerbe gilt jede erlaubte, selbständige nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig, für eine gewisse Dauer und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird und kein freier Beruf ist. Einzelne Berufe wie das Apotheker- und Arztwesen, Rechtsanwälte und Notare und dergleichen sind von den Anforderungen der Gewerbeordnung ausgenommen.
Zu beachten ist auch, dass verschiedene Gewerbe an eine vorherige Erlaubnis gekoppelt sind; so z.B. Gewerbe, die sich mit Vermögen oder Immobilien beschäftigen oder diverse handwerkliche Gewerbe. Bitte informieren Sie sich entsprechend bei den Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern!
Wird das Gewerbe in einer Rechtsform wie der GmbH, KG, oHG, AG, UgmbH oder dergleichen betrieben, sind bei der Gewerbemeldungen entsprechende aussagefähige Unterlagen darüber vorzulegen. Dies kann ein Eintrag ins Handelsregister, eine Gründungsvereinbarung oder ähnliches sein.
Schließen sich zwei oder mehr Gewerbetreibende zu einer „Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)“ zusammen, so muss dennoch für jeden Beteiligten eine eigenständige Gewerbeanzeige vorgenommen werden.
Wird ein Gewerbe von einem Ort zu einem anderen verlegt. so ist das Gewerbe zunächst am bisherigen Ort abzumelden und dann am neuen Ort anzumelden.
Grundsätzlich gilt, dass ein Gewerbe ab dem Tag anzuzeigen ist, an dem es betrieben wird. Gleiches gilt für Veränderungen bei einem bereits bestehenden Gewerbe. Die Gewerbemeldung kostet 25,- EUR, die Bescheinigung über eine Gewerbeanmeldung 5,00 EUR. Ein erneuter Auszug aus dem Gewerberegister zu einem späteren Zeitpunkt kostet 5,50 €.