Stadtpunkt (Bürgerbüro)
Ihre Ansprechpartner| Telefon | 06039-481-900 bis 904 |
| Edith.Fritsch@karben.de | |
| Anschrift | Stadtpunkt |
Dienstleistungen:
| Telefon | 06039-481-900 bis 904 |
| Birgit.Hengst-Fussen@karben.de | |
| Anschrift | Stadtpunkt |
Dienstleistungen:
| Telefon | 06039-481-900 bis 904 |
| Jennifer.Herrmann@karben.de | |
| Anschrift | Stadtpunkt |
Dienstleistungen:
| Telefon | 06039-481-900 bis 904 |
| Carmen.Ruehl@karben.de | |
| Anschrift | Stadtpunkt |
Dienstleistungen:
| Telefon | 06039-481-900 bis 904 |
| Rosi.Trebitz@karben.de | |
| Anschrift | Stadtpunkt |
Dienstleistungen:
Führungszeugnisse und Auszüge aus dem Gewerbezentralregister können über den Stadtpunkt beim Bundeszentralregister in Bonn beantragt werden. Für den Antrag ist es unabdingbar, dass der Antragsteller persönlich und unter Vorlage eines Ausweises oder Passes beim Stadtpunkt vorspricht. Eine Beantragung per Telefon, Mail oder Brief ist nicht möglich.
Üblicherweise gehen die ausgestellten Führungszeugnisse direkt an den Antragsteller (Belegart N). Soll das Führungszeugnis direkt an eine Behörde gesandt werden (Belegart O), z.B. bei Bewerbungen, ist dem Stadtpunkt die genaue Anschrift der Behörde sowie ein Betreff mitzuteilen. Falls der Betroffene vor Zusendung an die Behörde Einsicht in das Führungszeugnis nehmen möchte, kann es beim für den Wohnort zuständigen Amtsgericht zwischengelagert werden (Belegart P). Für Karben ist dies das Amtsgericht in Frankfurt am Main.
All dies gilt auch für die Auszüge aus dem Gewerbezentralregister. Dort gilt die Belegart „1“ bei Versand an die antragstellende Person bzw. Belegart „9“ bei Versand an eine Behörde.
In letzter Zeit werden verstärkt auch sog. „erweiterte Führungszeugnisse“ verlangt, insbesondere bei Anstellungen in Bereichen, die mit Betreuung von Kindern und Jugendlichen zu tun haben. Hier werden im Gegensatz zum „normalen“ Führungszeugnis auch Delikte im geringen Strafbereich aufgeführt. Da ein solches erweitertes Führungszeugnis nur für spezielle Zwecke angefordert werden darf, ist bei Beantragung neben den bereits genannten Unterlagen eine Bescheinigung der beantragenden Stelle vorzulegen.