AktuellesLeben in KarbenArbeitenBauen & WohnenEinkaufenFamilie - Kinder - JugendFreizeit - KulturGesundheit & Soziales Kirche & ReligionMenschen mit EinschränkungMobilitätNotfälleSchulen & AusbildungSeniorenSportTier & NaturUnterkünfte & GastronomieVeranstaltungen & RäumeVereineRathaus & BürgerserviceWirtschaftMein Karben
Karben von A bis Z
Suchen
Jobs in Karben Ausschreibungen Bekanntmachungen Formulare Presse-Service Schadensmitteilung Karben-Shop Karben - hier läss sich's leben.
Stadt Karben Wappen
Sie sind hier: Karben.de Leben in KarbenMenschen mit EinschränkungParkausweis

Menschen mit Einschränkung

Parkausweis für schwerbehinderte Menschen

Der Parkausweis für schwerbehinderte Menschen berechtigt zum Parken auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen. Der Ausweis gilt EU-weit.

Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkmal “aG“), mit beidseitiger Amelie (Fehlen einer oder mehrerer Gliedmaßen) oder Phokomelie (angeborene Fehlbildung der Gliedmaßen, beider Hände bzw. Füße unmittelbar an den Schultern bzw. Hüften ansetzen) oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen, sowie für blinde Menschen (Merkmal “Bl“) mit Hauptwohnsitz in Karben, erhalten auf Antrag eine Genehmigung zum Parken auf ausgewiesenen Parkplätzen. Darüber hinaus werden zusätzliche Parkerleichterungen eingeräumt. Der Parkausweis wird im Regelfall für 2 Jahre ausgestellt. Der Schwerbehindertenausweis alleine berechtigt nicht zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätze.

Unterlagen

  • Schwerbehindertenausweis bzw. Bescheinigung des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales
  • bei Amelie oder Phokomelie den Feststellungsbescheid des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales
  • aktuelles Lichtbild
  • bei Umtausch oder Verlängerung den bisherigen Parkausweis im Original
  • bei Bevollmächtigung zusätzlich der Personalausweis Ihres Bevollmächtigten und eine von Ihnen unterschriebene Vollmacht

Schwerbehinderten Menschen ohne Merkzeichen “aG“ bzw. “Bl“ können auf Antrag besondere Parkerleichterungen gewährt werden. Ein Parken auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen ist aber nicht gestattet.

Für folgende Personengruppen kommt die Erteilung von dieser Parkerleichterung in Betracht:

  1. Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G (erheblich gehbehindert) und B (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson) und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörung an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken);
  2. Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G (erheblich gehbehindert) und B (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson) und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane;
  3. Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt;
  4. Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung (Stomaträger mit doppeltem Stoma), wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.

Beide Ausweise werden gebührenfrei ausgestellt.

© Magistrat der Stadt Karben, Rathausplatz 1, 61184 Karben, Telefon: 06039/481-0, info@karben.de